SATZUNG
des TENNISCLUB GEITHE EV, Uentrop

§ 1
Name, Sitz, Zweck und Farben des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Geithe eV“. Er hat seinen Sitz in Hamm und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Die Vereinsfarben sind Rot Weiß.

§ 2
Geschäftsjahr, Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung / Aufnahmeantrag beantragt werden
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner Vorstandssitzung durch einfache Mehrheit. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Begründung abgelehnt werden, wenn sie dem Vereinsinteresse entgegensteht.

§ 4
Mitglieder
1. Aktive Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. Jugendliche Mitglieder
4. Passive Mitglieder
zu 1: Mitglieder können alle werden die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volles Stimmrecht und sind befugt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Sportanlagen nach Maßgabe der Sportordnung zu benutzen.
Studenten und in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder sollen das zeitlich begrenzte Recht einer ermäßigten Beitragspflicht genießen.
zu 2: Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport im allgemeinen erworben haben. Zur Ernennung ist ein mit mindestens Zweidrittel-Stimmenmehrheit gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben die Rechte wie die aktiven Mitglieder.
zu 3: Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie haben kein Stimmrecht, können aber an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Die Benutzung der Sportanlagen richtet sich nach der Sportordnung. Jugendliche Mitglieder genießen, falls von der Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt ist, die Vergünstigungen einer ermäßigten Beitragspflicht.
zu 4: Der Tennisclub Geithe eV nimmt auch erwachsene passive Mitglieder zu folgenden Bedingungen auf:
– Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
– Passive Mitglieder sind weder spiel- noch stimmberechtigt. Von Umlagen und der Verpflichtung zur Frühjahrsinstandsetzung sind sie befreit.
– Passive Mitgliedschaften können jederzeit auf Antrag in aktive Mitgliedschaften umgewandelt werden.
– Ebenso können aktive Mitgliedschaften auf Antrag in passive Mitgliedschaften umgewandelt werden.
Der Antrag zur passiven Mitgliedschaft für das kommende Geschäftsjahr ist im laufenden Geschäftsjahr spätestens bis zum 30.09. des Kalenderjahres zu stellen.

§ 5
Pflichten der Mitglieder
Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes zu befolgen.
Sie sind zur termingerechten Zahlung der Aufnahmegebühr, falls erhoben, des Beitrages und der Umlagen verpflichtet. Deren Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied kann für schuldhaftes Beschädigen des Vereinseigentums ersatzpflichtig gemacht werden.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
1. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss mindestens 3 Monate vor Jahresende per Einschreiben beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder wichtige Belange des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse wiederholt verstößt, kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Ein zum Ausschluss berechtigender Verstoß liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der zweiten Mahnung nicht nachgekommen ist.
3. Das ausscheidende Mitglied hat, egal aus welchem Grund die Mitgliedschaft endet, keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Ausscheidenden bleiben unberührt.

§ 7
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

§ 8a
Geschäftsführender Vorstand
Folgende Mitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand:
1. der / die Vorsitzende
2. der / die stellvertretende Vorsitzende
3. der / die Kassenwart /- in
4. der / die Geschäftsführer / -in

§ 8b
Erweiterter Vorstand
Folgende Mitglieder bilden den erweiterten Vorstand:
1. der / die Sportwart / -in
2. der / die Jugendwart / -in
3. der / die stellvertretende Sportwart /- in
4. der / die Festwart /- in
5. der / die Pressewart / -in

§ 9
Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gesetzlich vertreten durch den 1.Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, bei Verhinderung des
1. Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die gesetzlichen Vertreter sind in der Vertretung des Vereins nach außen unbeschränkt.

§ 10
Wahl des Vorstandes / des erweiterten Vorstandes
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Der geschäftsführende Vorstand wird im Zweijahresrhythmus wechselnd gewählt, wobei in einem Jahr der/die
2. Vorsitzende und der/die Kassierer/-in gewählt wird. Im übernächsten Jahr steht dann die Wahl des/der 1. Vorsitzenden und des/der Geschäftsführers/-in an. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl weiter im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so beruft der Vorstand einen Nachfolger.
Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so übernimmt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes dessen Aufgabe.
Die in der Jahreshauptversammlung wieder besetzte Position wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt geheim. Im übrigen werden die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer geheim gewählt, wenn sich mehrere Bewerber zur Wahl stellen oder ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl verlangt.
Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist zulässig.

§ 11
Einberufen von Vorstandssitzungen
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Die Vorstandsmitglieder sind vom Vorsitzenden zu laden.

§ 12
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes ist Zweidrittelmehrheit des beschlussfähigen Vorstandes erforderlich.

§ 13
Berichtspflicht des Vorstandes
Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresbericht, eine Jahres-
abrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14
Der Sportausschuss
Der Sportausschuss setzt sich aus dem Vereinsvorsitzenden, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem stellvertretenden Sportwart und einem von der Mannschaft zu wählenden Spielervertreter zusammen. Er hat die Aufgabe, den Spielbetrieb und die Abwicklung der Wettspiele zu regeln. Er stellt auch die vom Vorsitzenden zu genehmigende Sportordnung auf.

§ 15
Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Kassenbücher und die Jahresabrechnung zu prüfen und im Falle der Richtigkeit zu bescheinigen. Etwaige Beanstandungen sind sofort dem Vorstand zu melden. In der Jahreshauptversammlung erstatten die Kassenprüfer über das Ergebnis der Prüfung und etwaige Beanstandungen Bericht.
Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist unzulässig.

§ 16
Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie tritt als Jahreshauptversammlung möglichst zu Beginn des neuen Geschäftsjahres zusammen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen. Für den Fristbeginn ist der Tag der Aufgabe zur Post maßgebend.
Zur Beschlussfähigkeit der Versammlung ist die Anwesenheit von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Beschlussunfähigkeit findet 15 Minuten später eine unbedingt beschlussfähige Versammlung statt. Hierfür bedarf es keiner gesonderten Einladung.
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Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Jahresbericht
2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
3. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
4. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Die auf der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse über den Haushalts- und Finanzplan haben mindestens für ein Geschäftsjahr Gültigkeit. Sie können nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 18) widerrufen werden.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Beschlüsse, die Änderungen der Satzung betreffen, bedürfen einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Die Anträge sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu stellen.
Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.

§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
1. auf Beschluss des Vorstandes
2. auf einen mit Gründen versehenen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Einberufung hat innerhalb von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

§ 18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen dreiviertel für die Auflösung stimmen.

§ 19
Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an das Jugendamt der Stadt Hamm unter der Bedingung, dass dieses das Vermögen für Zwecke der öffentlichen Jugendpflege, insbesondere für Zwecke des Sports verwendet
b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 20
Datenschutzerklärung
Informationen zur Datenerhebung nach Art. 13 und 14 DSGVO

Diese Informationen dienen der Transparenz, wie der TC Geithe eV mit personenbezogenen Daten seiner Mitglieder umgeht. Der Schutz von personenbezogenen Daten genießt einen sehr hohen Stellenwert, deshalb erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO).

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist der Vorstand des TC Geithe eV.
Zugriff auf personenbezogene Daten der Mitglieder hat ausschließlich der Vorstand (1.Vorsitzender/-in, 2.Vorsitzender/-in, Geschäftsführer/-in, Sport- und Jugendwart/-in).
Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist des Weiteren aufgrund der Mitgliederzahlen, des Detailgrades erhobener Daten und des Geschäftsfeldes entbehrlich.

2. Verarbeitungszwecke
Der TC Geithe eV verarbeitet personenbezogene Daten auf der Grundlage des bestätigten Antrags auf Mitgliedschaft im Zusammenhang mit der Satzung des TC Geithe eV und zum Zwecke der Mitgliederbetreuung.
Des Weiteren werden personenbezogene Daten auf der Homepage des TC Geithe eV in Beiträgen und auf der Facebookseite des TC Geithe eV der Mitglieder verwendet. Auf die separate Datenschutzerklärung zum Betrieb der Homepage des TC Geithe eV wird verwiesen.

3. Empfänger oder Kategorien von Empfängern
Zum Zwecke der Aufgabenerledigung des TC Geithe eV werden personenbezogene Daten an Dritte übermittelt wie
z.B: Sparkasse Hamm.

4. Speicherdauer
Die personenbezogenen Daten der Mitglieder des TC Geithe eV werden für die Zeit der aktiven Mitgliedschaft gespeichert. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten es ehemaligen Mitglieds zum 31.12. des jeweiligen Jahres der Kündigung gelöscht.

5. Kategorien personenbezogener Daten – Stammdaten inkl. Kontaktdaten
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail – Adresse (freiwillige Angabe), Kontodaten

6. Betroffenenrechte
a) Auskunft
Jedermann hat das Recht, vom Vorstand des TC Geithe eV (info@tc-geithe.de) eine Bestätigung zu
verlangen, ob personenbezogene Daten, die ihn betreffen, verarbeitet werden. Liegt eine solche Verarbeitung vor, kann Auskunft über alle verarbeiteten Daten verlangt werden.

b) Berichtigung/Vervollständigung
Sofern nachgewiesen wird, dass die beim TC Geithe eV verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder unvollständig erfasst sind, werden diese nach Bekanntwerden unverzüglich berichtigt oder vervollständigt.

c) Löschung
Sofern nachgewiesen wird, dass personenbezogene Daten zu Unrecht verarbeitet wurden, wird unverzüglich die Löschung der betroffenen Daten veranlasst. Das gilt auch, wenn die Daten zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Für die Beurteilung dieser Sachlage sind die Speicherfristen maßgebend, wobei Rechnungslegungsfristen oder Rückforderungsfristen (vgl. Ausführungen zu Speicherdauer) zu berücksichtigen sind.

7. Widerruf der Einwilligung
Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.

8. Beschwerderecht
Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Husarenstr. 30 in 53117 Bonn) zu wenden, sofern sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt.

9. Zweckänderung
Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist nur im Rahmen der unter Ziffer 2 genannten Zwecken zulässig und sofern der neue Zweck mit dem Erhebungszweck kompatibel ist.

§ 21
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen derselben können nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Die bisherigen Satzungen werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein sollten, hat diese nicht die Unwirksamkeit der übrigen Satzung zur Folge.

 

Hamm, den 25.07.2006
gez.:
Der Vorstand